§ 5 SGB VIII verständlich erklärt

Kann ich mir den Träger der Jugendhilfe aussuchen?

Das Wunsch- und Wahlrecht gibt Leistungsberechtigten grundsätzlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche zur Gestaltung der Hilfe zu äußern.

Ein Trägerwunsch darf genannt werden. Ob er umgesetzt werden kann, hängt unter anderem von der passenden Hilfe, freien Kapazitäten und den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab.

Rechtsgrundlage § 5 SGB VIII

Wünsche und Wahlmöglichkeiten sollen bei Leistungen der Jugendhilfe berücksichtigt werden.

Praxis Trägerwunsch klar benennen

Du kannst sagen, welche Einrichtung oder welcher Dienst für dich infrage kommt.

Grenzen Nicht jede Wahl ist automatisch möglich

Eignung, Bedarf, Kapazität und unverhältnismäßige Mehrkosten können die Auswahl beeinflussen.

Das Recht in Alltagssprache

Was bedeutet Wunsch- und Wahlrecht konkret?

Vereinfacht gesagt: Du darfst im Hilfeprozess sagen, welcher Träger für dich infrage kommt und welche Wünsche du an die Gestaltung der Hilfe hast. § 5 SGB VIII bildet dafür die Grundlage.

Wunsch äußern

„Ich wünsche mir diesen Träger“

Eine konkrete Trägerpräferenz darf im Gespräch mit dem Jugendamt benannt und begründet werden.

Wahlmöglichkeit

Verschiedene geeignete Dienste

Bestehen mehrere geeignete Möglichkeiten, kann die eigene Wahl eine wichtige Rolle in der Hilfeplanung spielen.

Gestaltung

Auch Wünsche zur Hilfe nennen

Nicht nur der Träger, auch nachvollziehbare Wünsche zur Ausgestaltung der Hilfe können angesprochen werden.

Hinweis

Das Jugendamt soll informieren

Nach § 5 SGB VIII sollen Leistungsberechtigte auf ihr Wunsch- und Wahlrecht hingewiesen werden.

Realistisch eingeordnet

Wo liegen die Grenzen des Wahlrechts?

Ein Wunsch ist wichtig, aber nicht automatisch eine Garantie auf jeden gewünschten Anbieter oder jede konkrete Fachkraft.

Passend & verfügbar

Eignung und Kapazität

Die gewünschte Leistung muss zum festgestellten Bedarf passen. Außerdem braucht der Dienst eine realistische Möglichkeit, die Hilfe zu übernehmen.

Mehrkosten

Unverhältnismäßige Mehrkosten

Der Wahl soll grundsätzlich entsprochen werden, sofern dadurch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen. Die genaue Bewertung liegt im Verfahren.

Praktischer nächster Schritt

So kannst du einen Trägerwunsch ansprechen

Du brauchst dafür keine juristische Begründung. Ein klarer Satz und ein nachvollziehbarer Grund reichen für das Gespräch meist aus.

01

Wunsch klar nennen

„Ich möchte gern prüfen, ob die Hilfe durch JHB umgesetzt werden kann.“

02

Grund kurz erklären

Zum Beispiel regionaler Kontakt, passende Hilfeform, bereits geführtes Orientierungsgespräch oder ein nachvollziehbarer Wunsch zur Zusammenarbeit.

03

Eignung und Kapazität prüfen lassen

Jugendamt und gewünschter Dienst müssen klären, ob die Hilfe fachlich, organisatorisch und regional umgesetzt werden kann.

04

Im Hilfeplan festhalten

Die vereinbarte Hilfe und ihre Ausgestaltung werden im Hilfeplan beziehungsweise in der Hilfeplanung konkretisiert.

Rechtsgrundlagen

Direkt im Gesetz nachlesen

Bei rechtlichen Fragen lohnt sich der Blick in die Originalquelle. Deshalb führen die Links direkt zu den amtlichen Gesetzestexten.

Häufige Fragen

Kurz und verständlich beantwortet

Die wichtigsten Fragen zu diesem Thema auf einen Blick.

Kann ich dem Jugendamt sagen, dass ich JHB als Träger wünsche?

Ja. Du kannst einen Trägerwunsch im Gespräch und in der Hilfeplanung ausdrücklich benennen. Ob JHB die konkrete Hilfe übernehmen kann, hängt unter anderem von Hilfeart, Region, Eignung und Kapazität ab.

Muss das Jugendamt meinem Wunsch immer entsprechen?

Nein. § 5 SGB VIII sieht ein Wunsch- und Wahlrecht vor, nennt aber auch Grenzen. Insbesondere muss die gewünschte Leistung geeignet sein; außerdem können unverhältnismäßige Mehrkosten eine Rolle spielen.

Gilt das Wahlrecht nur für Eltern?

§ 5 SGB VIII spricht von Leistungsberechtigten. Wer leistungsberechtigt ist, hängt von der jeweiligen Leistung ab. Kinder und Jugendliche sind außerdem nach den Vorschriften des SGB VIII an sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.

Kann ich eine bestimmte Fachkraft verlangen?

Das Wunsch- und Wahlrecht bedeutet nicht automatisch einen Anspruch auf eine bestimmte einzelne Fachkraft. Teamzuständigkeit, Eignung und Verfügbarkeit müssen praktisch berücksichtigt werden.

Weitere Orientierung

Das Thema aus einem anderen Blickwinkel

Manchmal reicht eine Antwort nicht aus. Hier findest du die nächsten Themen, die häufig direkt daran anschließen.

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